Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 EnWG
Nach § 36 Abs. 2 EnWG ist die Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung erstmals zum 1. Juli 2006 verpflichtet, festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden mit Strom in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung versorgt. Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird im Netzgebiet der Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt die Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt als Grundversorger in Niederspannung (Strom). .
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