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                          Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG

 

Information nach § 37 Messstellenbetriebsgesetz - Bekanntgabe der zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

 

Am 2. September 2016 trat mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft. Von 2017 bis 2032 sollen schrittweise alle herkömmlichen Stromzähler durch sog. moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ersetzt werden.  

 

Was ist eine moderne Messeinrichtung (mME)? Eine moderne Messeinrichtung ist nach MsbG eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Dieser Stromzähler erfasst zeitgenau Verbrauchs- und Einspeisedaten, welche Sie am Zähler ablesen können und so einen Überblick über die eigenen Nutzungsgewohnheiten erhalten.

 

Was ist ein intelligentes Messsystem (iMS)? Ein intelligentes Messsystem ist nach MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene mME zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können. Sofern die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, können Sie zukünftig Informationen über Ihren Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit bzw. ein Online-Portal abrufen.

 

Die Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

 

Die Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

 

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • 2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.

 

Eine Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen erfolgt, soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist (i.d.R. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch ≤ 6 000 kWh bzw. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten    Leistung  ≤ 7 kW) und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.

 

Die Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG wird mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten die betroffenen Netzkunden über die  individuellen Einbautermine der neuen Messtechnik schriftlich informieren. 

 

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen: 

 

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

 2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40   Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem   Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu                                      Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

 6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

 7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

     Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bezogen werden. 

 Eine Übersicht über die Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte können Sie dem Preisblatt für " Entgelte für den grundzuständigen Messstellenbetrieb" entnehmen. 

 

 

     Ohlstadt, den 04.05.2017